§ 1 Name und Sitz

Der Verein trägt den Namen „Freunde der Seefahrtschule Elsfleth e.V.“ und hat seinen Sitz in Elsfleth. Er ist im
Vereinsregister eingetragen.

§ 2 Zweck des Vereins

  1. Der Verein will unmittelbar dem Fachbereich Seefahrt & Logistik in Elsfleth (ehem. Seefahrtschule) dienen.
  2. Er will durch Zusammenschluss von Freunden, Dozenten, Studierenden und ehemaligen Studierenden die vielfältigen Belange des Fachbereichs Seefahrt & Logistik fördern, im Besonderen versuchen, Lehr- und Lernmittel auf den Stand neuester wissenschaftlicher Erkenntnisse zu bringen und zur Erforschung schiffsbetrieblicher Fragen beizutragen. Er unterstützt darüber hinaus die dem Studienziel dienenden Unternehmungen, sowie die Förderung kultureller Bestrebungen des Fachbereichs Seefahrt & Logistik.
  3. Jeder darüber hinausgehende wirtschaftliche Geschäftsbetrieb ist ausgeschlossen. Alle Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden.
  4. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.
  5. Der Verein ist selbstlos tätig, er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

§ 3 Mittel

Die zur Erreichung seines gemeinnützigen Zweckes benötigten Mittel erwirbt der Verein durch:

  1. Mitgliedsbeiträge,
  2. Veranstaltungen,
  3. Stiftungen,
  4. Spenden.

§ 4 Mitgliedschaft

Mitglieder können Körperschaften des öffentlichen und privaten Rechts, Firmen und Einzelpersonen werden, welche ihren Beitritt dem Vorstand anzeigen. Körperschaften und Firmen können ihre Mitgliedschaftsrechte nur durch einen einzigen Vertreter ausüben.

§ 5 Austritt

  1. Mitgliedschaft erlischt durch:
    a) Austritt aus dem Verein,
    b) Ausschluss.
  2. Der Austritt kann jederzeit erfolgen.
  3. Der Ausschluss kann erfolgen:
    a) wenn ein Mitglied mit seinen Beiträgen im Rückstand ist und trotz Mahnung nicht bezahlt hat. Stundung ist möglich.
    b) wenn ein Mitglied den Bestrebungen und Zwecken des Vereins zuwiderhandelt.
  4. Über den Ausschluss entscheidet der Vorstand. Rückzahlung geleisteter Beiträge ist nicht möglich.
  5. Mit dem Tag des Austritts oder des Ausscheidens eines Mitgliedes erlöschen sämtliche Mitgliedsrechte.

§ 6 Beiträge

  1. Die Beiträge werden von der Mitgliederversammlung festgelegt. Rechnungsjahr ist das Kalenderjahr.
  2. Die Beiträge sind bis zum 31. März des jeweiligen Kalenderjahres fällig.

§ 7 Organe

Organe des Vereins sind der Vorstand, der Organisationsausschuss und die Mitgliederversammlung.

§ 8 a) Vorstand

  1. Der Vorstand leitet die Geschäfte des Vereins. Er besteht aus:
    • 1.Vorsitzenden
    • 1.Stellvertreter
    • 2.Stellvertreter
    • Schriftführer
    • Rechnungsführer
  2. Der/die 1. Vorsitzende und der 1. Stellvertreter sind Vorstand im Sinne des § 26 BGB. Sie sind jeweils alleinvertretungsberechtigt.
  3. Die Vorstandsmitglieder werden durch die Mitgliederversammlung gewählt. Dem Vorstand sollte ein Dozent des Fachbereichs Seefahrt & Logistik angehören. Die Amtsdauer des Vorstands beträgt drei Jahre. Gewählt ist, wer die Mehrheit der Stimmen der anwesenden Mitglieder auf sich vereinigt. Die Vorstandsmitglieder bleiben bis zur Neuwahl im Amt. Wiederwahl ist zulässig. Bei vorzeitigem Ausscheiden eines gewählten Vorstandsmitgliedes findet spätestens bei der nächsten Jahreshauptversammlung eine Nachwahl statt.
  4. Alle Vorstandsmitglieder arbeiten ehrenamtlich und erhalten lediglich ihre notwendigen Auslagen vergütet. Weder der Vorstand noch Mitglieder des Vereins dürfen aus den Einnahmen oder dem Vermögen des Vereins irgendwelche Sondervorteile erhalten. Keine Person darf durch Verwaltungsaufgaben, die dem Verein fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
  5. Der Vorstand kann per Mehrheitsbeschluss bis zu drei weitere Vorstandsmitglieder kooptieren. Diese sind nicht stimmberechtigt und gehören dem Vorstand bis zum Ablauf der laufenden Wahlperiode des/der 1. Vorsitzenden an.

§ 8 b) Organisationsausschuss

Der Organisationsausschuss besteht aus vier Mitgliedern, darunter ein Student/eine Studentin des Fachbereichs Seefahrt & Logistik. Er wird vom Vorstand bestellt und trägt dem Vorstand vor. Er soll im Auftrag des Vorstandes mit allen in Frage kommenden Stellen über die Bereitstellung von Mitteln verhandeln und die im § 2 Ziff. 2 genannten Aufgaben organisieren.

§ 9 Rechnungsprüfung

Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr. Die Jahreshauptversammlung wählt jährlich zwei Rechnungsprüfer, die die Kasse und die Rechnungsführung bzu prüfen haben. Zur Wahl genügt die einfache nMehrheit der anwesenden Mitglieder. Die Rechnungsprüfer dürfen dem Vorstand nicht angehören.

§ 10 Mitgliederversammlung

  1. Mitgliederversammlungen werden nach Bedarf abgehalten. Die Einladung zur Jahreshauptversammlung im 1. Quartal des Kalenderjahres erfolgt unter Bekanntgabe der Tagesordnung durch schriftliche Mitteilung oder in der NW-Zeitung -Ausgabe Wesermarsch-. Die Mitgliederversammlung entscheidet über:
    a) Wahl des Vorstandes gemäß § 8 a1
    b) Wahl der Rechnungsprüfer
    c) Satzungsänderungen
    d) Entlastung des Vorstandes
    e) Sonstige Entscheidungen des Vereins.
  2. Über jede Versammlung ist eine Niederschrift anzufertigen, die vom Vorsitzenden (Versammlungsleiter)
    und vom Protokollführer (d.i.i.d. Regel der Schriftführer) zu unterzeichnen ist.
  3. Beschlüsse werden mit der einfachen Mehrheit der anwesenden Mitglieder gefasst.

§ 11 Auflösung des Vereins

Anträge betreffend Auflösung des Vereins müssen vor der Jahreshauptversammlung bis zum 31. 12. den Mitgliedern bekannt gegeben werden. Sie müssen von mindestens einem Viertel aller Mitglieder unterzeichnet sein. Der Auflösungsbeschluss bedarf einer Dreiviertelmehrheit der Versammlung.

§ 12 Restgelder

Im Falle der Auflösung oder Aufhebung des Vereins, oder Wegfall des bisherigen Zweckes, fällt das Vermögen an die Deutsche Gesellschaft zur Rettung Schiffbrüchiger, die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnütze Zwecken zu verwenden hat.

§ 13 Satzungsänderungen

  1. Beschlüsse über Satzungsänderungen, die Zwecke des Vereins und seine
    Vermögensverwendung betreffen, sind dem Finanzamt mitzuteilen.
  2. Der Vorstand hat das Recht, etwaige redaktionelle Satzungsänderungen
    selbstständig ohne erneute Befragung der Mitgliederversammlung vorzunehmen.

Stand: Oktober 2018